Fehler in der Steuererklärung
Das sollten Soldaten unbedingt bei der Erstellung der Steuererklärung beachten.
Soldaten sind gemäß § 46 Abs.2 Nr.3 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Bei der Steuererklärung können Soldaten so einiges falsch machen. Fehler kosten Geld. Diese häufig vorkommenden Fehler sollten daher unbedingt vermieden werden.
Fehler Nr. 1 - Dauer der Kommandierung bzw. Versetzung
Soldaten werden häufig versetzt, zu Lehrgängen oder an eine andere Dienststelle kommandiert. Sofern es sich bei der Versetzung oder Kommandierung um eine Auswärtstätigkeit handelt, können hierbei entstehende Kosten, z. B. Fahrkosten und Mehrpflegeaufwand, steuerlich abgesetzt werden. Die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt hängt aber davon ab, ob es sich tatsächlich um eine Auswärtstätigkeit oder vielmehr um die regelmäßige (erste) Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 4 EStG handelt. Je mehr Versetzungen oder Kommandierungen vorkommen, desto schwieriger kann die richtige Einschätzung der ersten Tätigkeitsstätte werden.
Entscheidendes Kriterium ist die Dauer der Versetzung bzw. Kommandierung. Bis zu einer Dauer von 48 Monaten wird steuerlich von einer Auswärtstätigkeit ausgegangen. In der Steuererklärung sind dann die Fahrtstrecke (Hin- & Rückweg) sowie dazugehörige Reisekosten anzugeben. Bei einer Versetzung oder Kommandierung von mehr als 48 Monaten handelt es sich um eine neue erste Tätigkeitsstätte. Das Gleiche gilt bei Versetzungen oder Kommandierungen ohne Befristung.
Fehler Nr. 2 - Nachweise wegschmeißen
Soldaten sind oft mobil unterwegs. Doch egal, ob Soldaten mit der Bahn, dem eigenen Auto oder als Mitfahrer unterwegs sind, für Fahrtkosten, die einen gewissen Rahmen überschreiten, verlangen die Finanzämter häufig Belege. Heb Bahntickets auf und lass dir die Zahlungsnachweise für Mitfahrten in Fahrgemeinschaften ausstellen. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto sollte man sich den Kilometerstand des Pkws grundsätzlich zum Anfang des Jahres bestätigen lassen.
Fehler Nr. 3 - Verpflegungsmehraufwendungen vergessen
Soldaten können die im Rahmen von Auswärtstätigkeiten entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd in ihrer Steuererklärung ansetzen. Diese Mehraufwendungen abzüglich etwaiger Erstattungen durch den Arbeitgeber, sind abzugsfähig.
Häufiger Fehler: Die Verpflegungsmehraufwendungen werden in der Steuererklärung vergessen. Hilfreich bei der korrekten Ermittlung der steuerlich ansetzbaren Beträge kann eine sogenannte Fahrtenübersicht sein. Damit lässt sich genau feststellen, wo der Soldat wann war und wann er dienstlich (auswärts) unterwegs war. Wurde ein Teil der Ausgaben bereits durch den Arbeitgeber erstattet, müssen die Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend gekürzt bzw. angepasst werden.
Fehler Nr. 4 - Steuerverkürzung
Soldaten werden im Verlauf eines Jahres zahlreiche dienstlich bedingte Kosten erstattet. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für berufliche Fortbildung, Trennungsgelder bei dienstlich bedingtem Ortswechsel, Umzugskostenvergütungen etc. Werden diese Erstattungen in der Steuererklärung nicht von den Werbungskosten abgezogen bzw. fahrlässigerweise vergessen, kann dies vom Finanzamt als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ausgelegt werden. Dieses leicht vermeidbare Versäumnis kann gegebenenfalls zu einer höheren Steuerlast oder zu einer Steuernachzahlung führen. Im schlimmsten Fall riskiert man für die Hinterziehung von Steuern hohe Bußgelder.
Fehler Nr. 5 - Mindestvorsorgepauschale
Seit dem Jahr 2010 werden wie jedem Bürger auch den Soldaten pro Jahr pauschal 1.900 Euro (Mindestvorsorgepauschale) steuermindernd für Versicherungen (sonstige Vorsorgeaufwendungen) abgezogen. Wenn Versicherungen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, kann dies zu Steuernachzahlungen führen.
Der Grund dafür ist: Soldaten zahlen keine Sozialversicherung und auch keine Beiträge für die Krankenversicherung. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden aufgrund der freien Heilsorge für Soldaten vom Bund gezahlt. Hierdurch entsteht den Soldaten ein unberechtigter Steuervorteil, den sie bei Unterschreitung der Pauschale von 1.900 Euro für Versicherungsbeiträge zurückzahlen müssen. Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Soldaten daher alle steuerlich berücksichtbaren Versicherungen in ihrer Steuererklärung angeben
Das sind zum Beispiel:
- Berufs-/Dienstunfähigkeitsversicherung
- Pflegepflichtversicherung
- Anwartschaftsversicherung
- Privat-/Dienst-/Kfz-Haftpflichtversicherung