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Sind Soldaten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Müssen Soldaten eine Steuererklärung abgeben?

Nicht alle Berufstätigen in Deutschland sind dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Bei einem ledigen Arbeitnehmer hält der Arbeitgeber monatlich die Lohnsteuer – dies ist die Einkommensteuer der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer – ein und führt diese an das Finanzamt ab. Damit ist die Steuerangelegenheit für den Arbeitnehmer in der Regel erledigt. Kann er keine höheren Werbungskosten ansetzen, die zu einer Steuererstattung führen könnten, braucht er nichts weiter zu tun.

Dies gilt zunächst einmal auch für den Soldaten. Als Beschäftigter im öffentlichen Dienst ist er lohnsteuerpflichtig. Hinzu kommt bei ihm aber die Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Vorsorgepauschale beträgt 1.900 Euro im Jahr bzw. 158,33 Euro im Monat. Sie kommt bei einem Soldaten zur Geltung, wenn dieser keine höheren Aufwendungen an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nachweist. Das bedeutet für den Soldaten, dass ihm ein höheres Nettogehalt ausgezahlt wird. Da ein Soldat durch die ärztliche Versorgung bei der Bundeswehr abgesichert ist, braucht er keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Folglich wird die Vorsorgepauschale von 1.900 Euro zu hoch angesetzt. Der Soldat hätte mehr Lohnsteuer zahlen müssen, als der Arbeitgeber von seinem Sold einbehalten hat. Hierdurch hat er einen Steuervorteil erlangt, der ihm gar nicht zusteht.

In der Steuererklärung wird dieser Sachverhalt wieder korrigiert. Deshalb müssen auch Soldaten eine Steuererklärung abgeben. Kommen sie dieser Abgabepflicht nicht nach, kann das Finanzamt dem Betroffenen eine leichtfertige Steuerverkürzung vorwerfen. Sie kann gemäß § 378 Abgabenordnung mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro festgesetzt werden.

Warum es sich für einen Soldaten lohnen könnte, wenn er eine Steuererklärung abgibt

Der höhere Ansatz der Vorsorgepauschale in der monatlichen Abrechnung des Solds muss nicht zwingend zu einer Steuernachzahlung führen. Von den Einnahmen, die in der Steuererklärung angesetzt werden, wird ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro in Abzug gebracht. Macht der Soldat höhere Werbungskosten geltend, wird dieser Betrag angesetzt. Das kann im besten Fall zu einer Steuererstattung führen.

Für einen Soldaten kommen z.B. die folgenden Werbungskosten in Betracht:

Fahrtkostenpauschale

Die Fahrtkostenpauschale kann einheitlich mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Welches Verkehrsmittel (Pkw, Bus, Bahn, Fahrrad) dabei zum Einsatz kommt, ist irrelevant. Basis für die Berechnung ist der Weg von er eigenen Haustür bis zur ersten Tätigkeitsstätte. Hierbei ist zu beachten, dass ein Schiff nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen wird. Unter den Begriff fallen aber der Fliegerhorst und die Stammkaserne.

Aufwand für Auswärtstätigkeiten

Wenn der Soldat an einen anderen Einsatzort als seine erste Tätigkeitsstätte befehligt wird, liegt im steuerlichen Sinne eine Auswärtstätigkeit vor. Dies ist z.B. auch bei Lehrgängen der Fall. Wird die Strecke mit dem eigenen Pkw bewältigt, kann auch hier die Entfernungskostenpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Wenn andere Soldaten auf der Fahrt mitgenommen werden, erhöht sich dieser Betrag um 0,02 Euro pro Person und Kilometer.

Verpflegungsmehraufwendungen

Der Soldat kann zudem den Mehraufwand für die Verpflegung in der Steuererklärung geltend machen, wenn er für einen Zeitraum von maximal drei Monaten durchgehend für eine Auswärtstätigkeit eingesetzt wurde. Pauschal können 24 Euro für jeden Tag angesetzt werden. An- und Abreisetag werden mit je 12 Euro berücksichtigt. Bei einer Auswärtstätigkeit von nur einem Tag, liegt es daran, wie lange der Soldat nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte war. Ab 8 Stunden werden 6 Euro berücksichtigt. Bei einer 12 bis 14 stündigen Abwesenheit kommen 12 Euro zum Ansatz. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist zu beachten, dass diese nur in der Steuererklärung angesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber sie nicht erstattet hat.

Fort- und Weiterbildungskosten

Alle Aufwendungen, die im Rahmen von Fort- oder Weiterbildungen bis zum Ende der Tätigkeit als Soldat anfallen, können in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Werden die Kosten aber durch den Berufsförderungsdienst gedeckt, müssen die steuerfreien Erstattungen von den Kosten abgezogen werden.

Beiträge zu Berufsverbänden

Für einen Soldaten stellen die Beitragszahlungen zur Gewerkschaft, zum Beamtenbund und zum Deutschen Bundeswehrverband abzugsfähige Werbungskosten dar.

Aufwendungen für Arbeitsmittel

Die Kosten für die Arbeitsmittel eines Soldaten, dies können beispielsweise Büromaterialien oder Fachbücher sein, wirken sich ebenfalls steuermindernd aus. Es ist aber darauf zu achten, dass die Arbeitsmittel der Ausübung des Berufs dienen. Werden keine Kosten angesetzt, kann ein Pauschbetrag von 120 Euro angesetzt werden.

Die Aufzählung der Werbungskosten ist nicht abschließend. Grundsätzlich können alle Kosten angesetzt werden, die den Soldaten bei seiner Berufsausübung unterstützen.

Allgemeines zur Abgabe der Steuererklärung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gibt es eine Neuerung hinsichtlich des Abgabetermins für Steuererklärungen. Bisher verlangte § 149 Absatz 2 Abgabenordnung, dass die Steuererklärung spätestens bis zum 31. Mai beim Finanzamt eingereicht werden musste. Dieser Termin wurde verschoben. Nun gilt der 31. Juli als spätester Abgabetermin. Das Finanzamt ist berechtigt, gegen denjenigen einen Verspätungszuschlag festzusetzen, der seine Steuererklärung zu spät abgibt. Je später die Steuererklärung abgegeben wird, je höher kann der Verspätungszuschlag ausfallen. Wenn das Finanzamt feststellt, dass der Soldat Steuern nachzahlen muss, kann es zudem einen Säumniszuschlag festsetzen.

Zusammenfassung

Ein Soldat ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Durch den Ansatz des Pauschbetrages bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erlangt er einen ungerechtfertigten Steuervorteil, da er keine Sozialversicherungsbeiträge leisten muss. Kommt der Soldat seiner Abgabepflicht nicht nach, kann das Finanzamt ihm den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung machen.

Die Korrektur der Vorsorgepauschale muss nicht zwingend zu einer höheren Steuer führen. Kann der Soldat höhere Werbungskosten geltend machen, kann sich sogar eine Steuererstattung ergeben.

Bei der Abgabe der Steuererklärung ist zu beachten, dass sie spätestens bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingereicht wird. Ansonsten drohen Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge.