Steuererklärung für Soldaten bei dauerhafter Stationierung im Ausland
Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Stationierung im Ausland?
Immer mehr Soldaten von der Bundeswehr sind auch im Ausland tätig. Für diese Menschen ergeben sich folglich Besonderheiten in Bezug auf Steuern. In diesem Beitrag erhältst du nützliche Informationen zum Thema, sodass du anschließend ein richtiger Experte in der Thematik sein wirst.
Die steuerfreien Einnahmen von Soldaten der Bundeswehr
Jeder Soldat, der im Ausland tätig ist, bekommt nicht nur einen steuerpflichtigen Sold, sondern auch steuerfreie Einnahmen, welche von der Bundeswehr gewährt werden. Diese wären zum Beispiel ein Auslandszuschlag, welcher aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden muss, ein Kaufkraftausgleich oder ein Mietzuschuss. Das Steuerrecht besagt, dass Werbungskosten nur anteilig steuerlich abgesetzt werden dürfen, wenn sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einnahmen vorhanden sind.
Folgendes Beispiel sollte den Sachverhalt näher erläutern:
Wir nehmen an, dass Herr Meier an der Luftwaffe in den Vereinigten Staaten stationiert ist. Er erhält einen Sold in Höhe von 30.000 Euro. Dieser ist selbstverständlich steuerpflichtig. Des Weiteren erhält er einen Auslandszuschlag sowie einen Mietzuschuss und einen Kaufkraftausgleich von insgesamt 30.000 Euro. Herr Meier muss jährlich ungefähr 10.000 Euro an Werbungskosten tragen. Nun kann er diese anteilsmäßig auf steuerpflichtige Einnahmen anrechnen lassen. Mit der Formel „steuerpflichtige Einnahmen geteilt durch die Gesamteinnahmen mal 100" muss nun der Prozentsatz berechnet werden, welchen Herr Meier anrechnen lassen kann.
In diesem Beispiel könnte Herr Meier 50 Prozent steuerlich absetzen. Von den gesamten Werbungskosten könnten somit 5.000 Euro angerechnet werden. Es kann also erkannt werden, dass Soldaten im Ausland einen geringeren Teil der Werbungskosten von den Steuern absetzen können. Aufgrund dessen ist es sehr wichtig, alle Werbungskosten detailliert anzugeben, denn nur so kann eine eventuelle Nachzahlung vermieden werden.
Der Mehraufwand für die Verpflegung
Die Verpflegungspauschalen sind grundsätzlich von dem Land abhängig, indem der Soldat stationiert ist. Dieser Mehraufwand soll die Mehrkosten erstatten, welche entstehen, weil man sich nicht in der eigenen Küche verpflegen kann. Sie sind sehr sinnvoll, da dadurch die Steuerlast der Soldaten gesenkt werden kann. Wenn der Soldat sich aufgrund von Dienstreisen, Kommandierungen oder Versetzungen nicht direkt in der Stammeinheit befindet, können maximal drei Monate mit Verpflegungsmehraufwand steuerlich abgezogen werden. Allerdings startet dieser Zeitraum dann von neu, wenn sich Soldaten aufgrund von einer Erkrankung, einer anderen Kommandierung oder einem Heimaturlaub mehr als vier Wochen nicht im Dienst befinden.
Werden die Kosten für die Heimreise übernommen?
Normalerweise werden die Kosten für die Heimreise von der Bundeswehr übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, können diese Kosten selbstverständlich über die Werbungskosten abgesetzt werden. Hierfür kann die Höhe der Bahn-, Schiffs- oder Flugtickets angerechnet werden. Wenn die Fortbewegung mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführt wird, können pro Kilometer 0,30 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Wie sieht es mit nicht kündbaren Verträgen aus?
Bei vielen Verträgen besteht die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen, wenn eine Versetzung ins Ausland vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, können Soldaten die Mehrkosten für das weitere Bezahlen beziehungsweise das Abwarten der Kündigungsfrist natürlich steuerlich absetzen. Hin und wieder kann es nämlich vorkommen, dass Verträge oder Mitgliedschaften im Fitnessstudio nicht einfach sofort aufgelöst werden können.
Wie sieht es mit den Kosten für die Kirchensteuer aus?
All jene Soldaten, welche ihrer Beschäftigung dauerhaft im Ausland nachgehen, müssen ihrer Steuerpflicht bezüglich der Kirchensteuer nicht nachkommen. Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn während des Auslandsaufenthaltes kein gewöhnlicher Aufenthalt und kein Wohnsitz im Inland vorhanden sind.
Was muss ich bei der Abmeldung aus dem Inland beachten?
Es ist sehr wichtig, dass bei der Abmeldung unbedingt darauf geachtet wird, dass keine Fehler gemacht werden. Aufgrund dessen gilt es zu empfehlen, sich vorab ausführlich darüber zu informieren, wenn die Versetzung noch nicht durchgeführt wurde. Dies resultiert daraus, da eine Abmeldung aus dem Inland dazu führt, dass die Bundeswehr die notwendigen Daten elektronisch nicht mehr einsehen kann. Aufgrund dessen kann nicht eingesehen werden, welche Kinderfreibeträge und Lohnsteuerabzüge dem Soldaten zustehen und in welcher Steuerklasse sich dieser befindet.
In so einem Fall ist es laut Steuergesetz vonnöten, den Soldaten in die Steuerklasse 6 einzuordnen. Dies würde nach sich ziehen, dass ein viel größerer Steuerabzug entsteht. Aufgrund dessen muss vor der Abmeldung ein entsprechender Antrag gestellt werden. Denn nur so kann die Bundeswehr mit der eigentlichen Steuerklasse weiterhin abrechnen.
Fazit
Zusammenfassend kann somit geschlussfolgert werden, dass Soldaten, welche im Ausland stationiert sind, jede Menge an steuerlichen Sonderbestimmungen beachten müssen. Es ist sehr wichtig, jeglichen Mehraufwand in eine Aufwandspauschale einzurechnen, um diesen anschließend steuerlich geltend machen zu können. Jeder Soldat, welcher sich aufgrund der Vorzüge, zum Beispiel im Bezug auf die Kirchensteuer, aus dem Inland abmelden möchte, muss vorab unbedingt einen bestimmten Antrag stellen, damit die Bundeswehr weiterhin mit der gewohnten Lohnsteuerklasse abrechnen kann und hierbei keine Nachteile für den Soldaten entstehen.