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Erstattungen durch die Bundeswehr

Bei der Erstellung der Steuererklärung müssen Erstattungen berücksichtigt werden.

Die Bundeswehr erstattet ihren Soldaten verschiedene Ausgaben. Bei der Angabe in der Steuererklärung sind einige Dinge zu berücksichtigen. Andernfalls fallen die Steuern höher aus als sie müssten oder es wird sogar ein Bußgeld fällig. Worauf Soldaten achten müssen, wenn sie Erstattungen und Werbungskosten voll ausschöpfen möchten.

Die Werbungskostenpauschale für Bundeswehrsoldaten

Grundsätzlich gilt für Soldaten, genau wie für alle anderen Arbeitnehmer, eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro jährlich. Mit der Abgabe der Steuererklärung wird automatisch auch die Werbungskostenpauschale berücksichtigt, unabhängig davon, ob Aufwendungen in der Steuererklärung genannt werden.

In der Regel haben Berufssoldaten relativ hohe berufsbedingte Ausgaben, die in der Steuererklärung als Aufwendungen angegeben werden können. Die Werbungskosten gilt es nach Möglichkeit in voller Höhe steuerlich zu beanspruchen, indem beispielsweise berufliche Anschaffungen ins nächste Steuerjahr verschoben werden. Belege werden lediglich für einige wenige Ausgaben benötigt. Belege sollten trotzdem für Nachfragen aufbewahrt werden.

Die Bundeswehr zahlt Reisebeihilfe

Die Bundeswehr erstattet ihren Soldaten verschiedene Aufwendungen. Dazu gehören Trennungsgeld oder Reisebeihilfe, die nach einem Antrag an den Rechnungsführer zumindest teilweise oder vollständig erstattet werden. Ziel ist es, die vom Soldaten vorgeschossenen Kosten zu erstatten. Während der mehrjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr können verschiedene Posten entstehen, die nicht immer vollständig erstattet werden. Als Orientierung dienen die Bundeswehrverordnungen, in denen Soldaten detaillierte Informationen zu ihren Ansprüchen finden können.

Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro

Die Verordnungen der Bundeswehr sind oftmals mit dem Werbungskostenabzug im Steuerrecht deckungsgleich. Gemeint sind „Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen“. Ziel ist eine Entlastung des Arbeitnehmers. Ähnlich gestalten sich die Erstattungen durch die Bundeswehr. Weil Soldaten jedoch meist längere Reisewege haben, wird nur ein Anteil der Kosten erstattet. Bei den Fahrtkosten gelten pauschal 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Versteuert wird immer nur der Betrag, der die Erstattungskosten durch die Bundeswehr übersteigt.

Das heißt: Erstattet der Rechnungsführer bestimmte Ausgaben, darf nur die Differenz von der Steuer abgesetzt werden. Soldaten, die 100 Euro für berufsbedingte Fahrten ausgeben und davon 50 Euro durch die Bundeswehr erstattet bekommen, können die übrigen 50 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Sorgfältige Angaben sind auch hier wichtig, denn im Zweifelsfall verlangt das Finanzamt weitere Nachweise.

Doppelte Abrechnung vermeiden

Bei der Einkommensteuer müssen alle Erstattungen angegeben werden. Ein Werbungskostenabzug ist für die Erstattungen in der Regel nicht mehr möglich. Wer dennoch doppelt abrechnet, riskiert ein Bußgeld oder sogar ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Es empfiehlt sich, die Nachweise genau zu kontrollieren und im Zweifelsfall beim zuständigen Rechnungsführer bei der Bundeswehr nachzufragen. Die Bundeswehr kann bei steuerlichen Belangen einen eigenen Berater zur Seite stellen, der bei Problemen dieser Art hilft.

Wenn die Erstattung den Werbungskostenabzug übersteigt

Die monatliche Soldabrechnung enthält bereits die versteuerte Differenz zwischen Erstattung und Werbungskostenabzug. Hierbei spricht man von steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Rahmen der Lohnabrechnung versteuert wird. Es ist nicht notwendig, die Differenz von den Werbungskosten abzuziehen.

Gibt man alle Erstattungen werbungskostenmindernd an, kann dies allerdings zu einer doppelten Abfuhr der Lohnsteuer führen. Steuerpflichtige Soldaten lassen sich am besten alle Nachweise, die für die Erstattungen relevant sind, vom Rechnungsführer zukommen. Das passende Musterschreiben finden Soldaten im Netz oder erhalten es beim zuständigen Rechnungsführer der Bundeswehr.

Welche Kosten die Bundeswehr nicht erstattet

Beiträge zu Gewerkschaften oder die Mitgliedsbeiträge für den Deutschen BundswehrVerband e.V. werden von der Bundeswehr nicht erstattet. Sie können in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dasselbe gilt auch für andere Aufwendungen, die im Rahmen der Tätigkeit beim Bund anfallen, nicht aber vom Rechnungsführer erstattet werden.

Entscheidend ist, dass es sich um Ausgaben rund um den Job handelt. Soldaten können auch das Home Office oder Kleidung für Treffen mit den Vorgesetzten eintragen. Sind die Ausgaben auf den ersten Blick nicht eindeutig einem beruflichen Zweck zuzuordnen, sollten Kaufbelege und Rechnungen beigefügt werden. Wenn es notwendig ist, kann auch ein Vorgesetzter den Zweck der Ausgaben bestätigen.