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Wichtige Werbungskosten für Soldaten

Alle berufsbedingten Ausgaben zählen zu den Werbungskosten. Werbungskosten mindern die Steuerlast und führen zu einer Steuererstattung.

Was sind Werbungskosten für Soldaten?

Das Einkommensteuergesetz definiert als Werbungskosten alle “Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen” (§9 EStG). Damit können alle Kosten, die eindeutig im Zuge einer beruflichen Tätigkeit entstehen, in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Stammkaserne, Fortbildungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Ausgaben für Arbeitsmittel, Versicherungsbeiträge oder ggf. eine doppelte Haushaltsführung. Alle diese Ausgaben belasten zunächst das eigene Konto, können durch Abgabe einer Steuererklärung aber problemlos vom Fiskus zurückgeholt werden.

Die Summe der Werbungskosten verringert das zu versteuernde Einkommen und führt bei Soldaten im Regelfall zu einer Steuererstattung von mehreren Hundert bis mehreren Tausend Euro.

Die Werbungskostenpauschale für Angehörige der Bundeswehr

Wie für alle Arbeitnehmer gilt auch für Soldaten eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr. Sobald eine Steuererklärung abgegeben wird, berücksichtigt das Finanzamt automatisch diese Werbungskostenpauschale - hierfür müssen nirgends in der Steuererklärung Aufwendungen angegeben werden.

Da die Mehrheit der Soldaten im Jahr weit höhere berufsbedingte Ausgaben verzeichnet als die Werbungskostenpauschale, lohnt es sich, ein paar Minuten Zeit in die Steuererklärung zu investieren und die Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend zu machen. Für viele Ausgaben verlangt das Finanzamt nicht einmal Belege, sondern gewährt ganz einfach Aufwandspauschalen.

Werbungskosten für Soldaten im Überblick

  • Fahrten zur Kaserne: Fahrten von der Wohnung zur Stammkaserne oder zum Fliegerhorst können verkehrsmittelunabhängig pauschal mit 30 Cent pro Kilometer einfacher Fahrt abgesetzt werden.
  • Auswärtstätigkeiten: Bei beruflichen Aufenthalten abseits der Stammkaserne, z.B. für Lehrgänge, Erkundungen oder Übungen, können bei Nutzung des eigenen Autos 30 Cent pro Kilometer abgesetzt werden.
  • Verpflegung: Bei Auswärtstätigkeiten können Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand beansprucht werden. Ab 8 Stunden gibt es 12 Euro, bei ganztägiger Abwesenheit beträgt die Pauschale 24 Euro.
  • Auslandseinsatz: Bei Auslandseinsätzen gibt es für die ersten drei Monate eine landesabhängige Verpflegungspauschale. Statt Heimfahrten können auch Telefonkosten geltend gemacht werden.
  • Arbeitsmittel: Ausgaben für Fachbücher, beruflich genutzte Computer oder die Kosten für Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung sind voll abzugsfähig.
  • Doppelter Haushalt: Im Falle einer doppelten Haushaltsführung können Miete- und Nebenkosten am Zweitwohnsitz komplett von der Steuer abgesetzt werden.

Absetzbare Kosten UND PAUSCHALEN für Soldaten IM DETAIL

1. Fahrten zur beruflichen Tätigkeitsstätte der Bundeswehr

Für die Wege zwischen Wohnung/Unterkunft und erster Tätigkeitsstätte der Bundeswehr kann die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer einfacher Fahrt geltend gemacht werden. Debei spielt es keine Rolle, mit welchem Verkehrsmittel die Strecken zurückgelegt werden; bei Fahrgemeinschaften können auch alle Mitfahrer die Pauschale nutzen.

Die erste Tätigkeitsstätte der Bundeswehr ist grundsätzlich der für gewöhnlich aufgesuchte Ort, um seinen Dienst zu verrichten. Bei Soldaten ist dies meist die Kaserne, in der sie stationiert sind, oder der Fliegerhorst. Maximal können als Entfernungspauschale 4.500 Euro im Jahr beansprucht werden.

Die Entfernungspauschale kann auch für Fahrten zum sogenannten Mittelpunkt der Lebensinteressen genutzt werden. Hierunter versteht man den Ort, mit dem Soldaten aus privaten Gründen eng verbunden sind und der deshalb regelmäßig aufgesucht wird. Dies kann z.B. der Wohnort der Eltern sein oder die Wohnung von Lebenspartner/-in.

2. Fahrten zu Auswärtstätigkeiten

Wenn Soldaten außerhalb ihrer Stammkaserne beruflich tätig sind, können durch die Dienstreisepauschale sowohl Hin- als auch Rückweg mit je 30 Cent pro Kilometer als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das eigene Auto genutzt wird und die Bundeswehr die Kosten nicht von sich aus erstattet. Typische Auswärtstätigkeiten für Soldaten sind z.B. Lehrgänge, Erkundungen oder Aufenthalte auf Truppenübungsplätzen.

3. Soldaten der Bundeswehr: Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand

Im Rahmen von Auswärtstätigkeiten können Soldaten die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand vom Staat zurückholen, sofern der Arbeitgeber keine Mahlzeiten stellt oder für entsprechende Kosten aufkommt. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt die Pauschale 12 Euro. Für jeden vollen Tag Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte gibt es 24 Euro.

4. Auslandseinsätze

Für die ersten drei Monate während eines beruflichen Einsatzes im Ausland können Soldaten die Verpflegungspauschale beanspruchen, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung gestellt wird. Die Höhe der Tagespauschelen variiert je nach Einsatzland (hier finden sich Informationen zu den länderspezifischen Pauschalbeträgen).

5. Arbeitsmittel für Angehörige der Bundeswehr

Müssen zu (fast) ausschließlich beruflichen Zwecken bestimmte Arbeitsmittel angeschafft oder unterhalten werden, können Soldaten die Kosten hierfür durch Vorlage entsprechender Belege in voller Höhe von der Steuer absetzen. Unter Arbeitsmittelkosten fallen z.B. Kauf und Reinigung von Berufskleidung; Anschaffungskosten für Laptop, Drucker oder Scanner - sofern diese für den ausgeübten Beruf erforderlich sind; Fachliteratur oder -magazine.

Wenn Belege fehlen oder u.U. in entsprechendem Jahr überhaupt keine Kosten für Arbeitsmittel angefallen sind, dann kann jeder Soldat einfach die Arbeitsmittelpauschale von 110 Euro pro Jahr beanspruchen. Nachweise in Form von Rechnungen etc. sind dann nicht erforderlich.

6. Doppelte Haushaltsführung

Wenn Soldaten der Bundeswehr versetzt werden und am neuen Dienstort eine Zweitwohnung beziehen, gleichzeitig aber eine weitere Wohnung am Erstwohnsitz behalten, können viele Kosten der Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden. Hierz zählen etwa Miet- und Nebenkosten, Zweitwohnsitzsteuer, Rundfunkbeitrag, Möbel und notwendige Einrichtungsgegenstände sowie Fahrten an den Erstwohnsitz.

Da Versetzungen bis zu einem Zeitraum von 48 Monaten als Auswärtstätigkeiten gelten, können Kosten für eine doppelte Haushaltsführung erst ab dem 5. Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Zudem müssen folgende weiteren Kriterien für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung erfüllt werden.

  • Die Zweitwohnung wird aus beruflichen Gründen bezogen.
  • Von der Zweitwohnung ist die Arbeitsstätte schneller zu erreichen als vom Hauptwohnsitz.
  • Es liegt eine finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Erstwohnsitz vor.
  • Der Erstwohnsitz ist Lebensmittelpunkt (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

7. Umzüge

Die Kosten für beruflich veranlasste Umzüge können von der Steuer abgesetzt werden. Abzugsfähig sind Fahrtkosten, Kosten für ein Umzugsunternehmen, Maklergebühren, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und ggf. doppelte Mietzahlungen. Durch Vorlage entsprechender Belege können die genannten Ausgaben in voller Höhe geltend gemacht werden. Alternativ kann einfach die Umzugskostenpauschale von 730 Euro ohne Nachweise (seit 2015) beansprucht werden.

8. Fortbildungs- und Ausbildungskosten

Fortbildungen oder Seminarversanstaltung, die der beruflichen Weiterbildung dienen und oftmals zum Ende der Dienstzeit angeboten werden, können als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht selbst übernimmt.

9. Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Ehrenämter

Beiträge für den Deutschen BundeswehrVerband e.V., den Beamtenbund oder eine Gewerkschaft zählen zu den Werbungskosten und können voll steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten für Berufsverbände oder Sportverbände. Auch Spenden an Hilfsorganisationen etc. sind voll abzugsfähig.

10. Versicherungsbeiträge der Soldaten

Beiträge für Versicherungen zur Gesundheitsvorsorge & Einkommensabsicherung (z.B. Krankenversicherung, Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherung.) sowie Versicherungen für den Beruf (z.B. Arbeitsrechtsschutz, Berufshaftpflicht, Dienst-Haftpflichtversicherung) können als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Hier findest du weitere Informationen zu steuerrelevanten Versicherungen.