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Kommandierung oder Versetzung

Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es?

Soldaten sind häufig beruflich unterwegs. Sie nehmen an Lehrgängen teil oder sie werden an eine andere Dienststelle beordert. Die Kosten, die hierbei anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden.

Kommandierung oder Versetzung

Bei einer Kommandierung ergeben sich die Zeitdauer und der Anlass aus der entsprechenden Verfügung. Da eine Kommandierung oft nie länger als 48 Monate andauert, liegt aus steuerliche Sicht eine Auswärtstätigkeit vor.

Bei einer Versetzung ist die Zeitdauer oft nicht ganz klar. Deswegen ist sie steuerlich auch schwieriger einzuordnen als eine Kommandierung. Liegt der Zeitraum der Versetzung unter 48 Monaten, besteht – wie bei einer Kommandierung – eine Auswärtstätigkeit. Hält die Versetzung aber auch noch nach vier Jahren an, wird steuerlich eine neue Arbeitsstätte begründet.

Für den Ansatz der Auswärtstätigkeit in der Steuererklärung sind Kommandierungen demnach einfacher zu handhaben als Versetzungen.

Welche Werbungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden?

Alle Kosten, die mit der Auswärtstätigkeit in Zusammenhang stehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Als Werbungskosten mindern sie dann eine Steuernachzahlung oder erhöhen eine Steuererstattung. Insbesondere können hier die folgenden Aufwendungen in Ansatz gebracht werden.

Fahrtkosten

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Fahrtkosten zur Arbeitsstelle als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Regelung gilt auch für einen Soldaten, der zu seiner Auswärtstätigkeit fährt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Strecke nicht mit einem dienstlichen Verkehrsmittel zurückgelegt wird. Fährt der Soldat mit einem privaten Pkw, werden die tatsächlichen Kosten für die Nutzung berücksichtigt. Ersatzweise kann die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt. Werden ein Motorrad, ein Mofa oder ein Moped benutzt, können 0,20 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Dies gilt sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt.

Ein Beispiel soll diese Regelung verdeutlichen: Der Gefreite Jenull wird zu einer viertägigen Übungseinheit von seiner Stammeinheit abkommandiert. Die Fahrtstrecke von seiner Wohnung bis zu der Kaserne beträgt 330 Kilometer. Müller fährt am Montagmorgen hin und kommt am Donnerstag wieder zurück. Die Fahrtkosten, die er als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen kann, ermitteln sich wie folgt:

2 x 330 Kilometer x 0,30 Euro = 198 Euro.

Wird die Fahrt von der Wohnung zur Auswärtstätigkeit mit der Bahn oder dem Flugzeug zurückgelegt, kommen die tatsächlich angefallen Kosten zur Geltung. Als Nachweis genügt der Beleg der Deutschen Bahn oder der Fluggesellschaft.

Reisenebenkosten

Der Soldat kann auch die Kosten bei der Erstellung seiner Steuererklärung berücksichtigen, die ihm nebenbei entstehen.

Zu den typischen Reisenebenkosten gehören: Taxikosten, Kosten, die bei einem Unfall entstehen, der während der Auswärtstätigkeit passiert, Straßenbenutzungsgebühren (z.B. Maut), Parkkosten und Bus- oder Straßenbahntickets.

Mehraufwendungen für die Verpflegung

Seit dem Steuerjahr 2014 sind die Abzugsmöglichkeiten für den Aufwand von Verpflegung eingeschränkt worden.

Nun kommen die folgenden Regelungen zur Anwendung:

Ist der Soldat länger als 8 Stunden bei seiner Auswärtstätigkeit aktiv, steht ihm der Aufwand für Mehrverpflegung zu. Der Gesetzgeber hat hierfür die folgenden Pauschalen als zulässig erklärt.

  • dauert die Auswärtstätigkeit länger als 8 Stunden, können 12 Euro Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden
  • bei einer Abwesenheit von zu Hause, die länger als 24 Stunden dauert, können 24 Euro geltend gemacht werden
  • bei mehrtägigen Reisen werden der An- und Abreisetag mit jeweils 12 Euro berücksichtigt

Folgendes ist bei dieser Regelung jedoch zu beachten: Wird bei der Auswärtstätigkeit die Verpflegung von der Bundeswehr gestellt – zum Beispiel, weil Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt wird oder Aufwandsvergütungen oder Trennungsgelder gezahlt werden – müssen diese mit den Pauschbeträgen verrechnet werden. Es ist daher für jeden Soldaten ratsam, zu jeder Auswärtstätigkeit eine kleine Übersicht anzufertigen. Hieraus sollen die von der Bundeswehr gestellten Mahlzeiten, eventuell angefallene Reisenebenkosten und die Fahrtstrecken hervorgehen. Für das Trennungsgeld können die Trennungsgeldabrechnungen als Beleg beim Finanzamt eingereicht werden.

Zusammenfassung

Wird ein Soldat zu einer Auswärtstätigkeit abkommandiert, können die damit in Zusammenhang stehenden Kosten bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Reisenebenkosten, wie z.B. Taxikosten, müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden, wenn sie angesetzt werden sollen.

Verpflegungsmehraufwendungen für die Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit finden ebenfalls steuerliche Anerkennung. Der Gesetzgeber lässt – abhängig von der Dauer der Tätigkeit – 12 Euro oder 24 Euro pro Tag zu. Wenn die Verpflegung von dem Dienstherrn gestellt wird, wirkt sich dies auf die Höhe der angesetzten Verpflegungsmehraufwendungen auf.